Wenn
auch der Zentralrat der Muslime in Deutschland, mit Paragraph 11 der
islamischen Charta, vom 20.02. 2002, eine Anpassung an deutsches
Recht vornahm, ist nicht ausgeschlossen, dass bei entsprechender
Änderung der Machtverhältnisse jeder der sich des „Islamabfalls“
(dem keine Reue folgt) zu Schulden kommen ließ, die
„islamrechtliche Tötung“ zu erwarten hat, obwohl der Koran keine
Strafen für Apostaten im Diesseits vorsieht.
Deshalb sollten zuständige Verfassungsrechtler prüfen ob es vertretbar ist, von ausnahmslos allen Aylsuchenden einen Treueeid auf Unterstützung unbeschränkter Religions-, Meinungs- und Gewissensfreiheit zu leisten.
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